Kapitel 2. Fotoaufmaß (gemäß VOB)

Versionsgeschichte
17.4.2014
Korrektur (DB, 24.4.2014)

Das Fotoaufmaß kann Abzüge gemäß der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) berechnen:

  1. Messen Sie z.B. ein Fenster.

  2. Dann wählen Sie z.B. als Formel „Fenster, keine Laibung“ (Abzug der Fensternische ohne Laibungen).

    Nach Auswahl der Formel wird im Bereich Formel der Funktionsleiste eine Skizze mit Erläuterungen angezeigt:

    Abbildung 2.1.

    Aufmaß nach VOB

    Unterschreitet das Fenster eine Größe von 2,5 m², so wird es nicht im Aufmaß berücksichtigt.

    Fenster ab einer Größe von 2,5 m² werden grundsätzlich von der Gesamtfläche abgezogen.

    Die Werte müssen dazu als positive Zahlen erfasst werden!

    Beispiel 2.1.
    Abbildung 2.2.


    Wert 1 = Breite [m]

    Wert 2 = Höhe [m]

    Wert 2 = Tiefe [m] (im Beispiel nicht verwendet)

    Der Wert 3 für die Tiefenangaben kann nicht ohne Weiteres im Fotoaufmaß ermittelt werden, da die Laibungen eine andere Perspektivebene haben (siehe dazu Tipp).

    Die zu berücksichtigende Fläche berechnet sich im Beispiel wie folgt:

    Fensterfläche 1: Breite x Höhe = 1,00 m x 1,60 m = 1,60 m² Fensterfläche 2: Breite x Höhe = 2,00 m x 1,60 m = 3,20 m²

    Die erste Fensterfläche ist kleiner als 2,5 m² und wird damit nicht abgezogen.

    Da die zweite Fensterfläche größer als 2,5 m² ist, wird sie abgezogen.

    Das Raumbuch zeigt die Details der Massenberechnung:

    Abbildung 2.3. Raumbuch