Kapitel 2. Fotoaufmaß (gemäß VOB)
Versionsgeschichte | |
---|---|
17.4.2014 | |
Korrektur (DB, 24.4.2014) |
Das Fotoaufmaß kann Abzüge gemäß der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) berechnen:
-
Messen Sie z.B. ein Fenster.
-
Dann wählen Sie z.B. als Formel „Fenster, keine Laibung“ (Abzug der Fensternische ohne Laibungen).
Nach Auswahl der Formel wird im Bereich Formel der Funktionsleiste eine Skizze mit Erläuterungen angezeigt:
Abbildung 2.1.
Aufmaß nach VOBUnterschreitet das Fenster eine Größe von 2,5 m², so wird es nicht im Aufmaß berücksichtigt.
Fenster ab einer Größe von 2,5 m² werden grundsätzlich von der Gesamtfläche abgezogen.
Die Werte müssen dazu als positive Zahlen erfasst werden!
Beispiel 2.1.Abbildung 2.2.Wert 1
= Breite [m]Wert 2
= Höhe [m]Wert 2
= Tiefe [m] (im Beispiel nicht verwendet)Der
Wert 3
für die Tiefenangaben kann nicht ohne Weiteres im Fotoaufmaß ermittelt werden, da die Laibungen eine andere Perspektivebene haben (siehe dazu Tipp).Die zu berücksichtigende Fläche berechnet sich im Beispiel wie folgt:
Fensterfläche 1: Breite x Höhe = 1,00 m x 1,60 m = 1,60 m² Fensterfläche 2: Breite x Höhe = 2,00 m x 1,60 m = 3,20 m²
Die erste Fensterfläche ist kleiner als 2,5 m² und wird damit nicht abgezogen.
Da die zweite Fensterfläche größer als 2,5 m² ist, wird sie abgezogen.
Das Raumbuch zeigt die Details der Massenberechnung:
Abbildung 2.3. Raumbuch