4.2. Buchführungspflicht nach Handelsrecht
Die Buchführungspflicht ist nicht in das Ermessen des Unternehmers gestellt, sondern gesetzlich geregelt.
Die folgenden Vorschriften verpflichten Einzelfirmen, Personengesellschaften und juristische Personen (zum Beispiel Kapitalgesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung), Bücher nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches zu führen:
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§238 bis §245
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§257 bis §264 HGB
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§91 AktG
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§41 GmbHG
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§33 GenG
Beispiel: §238 Abs. 1 HGB
"Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ersichtlich zu machen"