4.5. Ist- oder Soll-Versteuerung?

In diesem Abschnitt werden die Eigenschaften und Unterschiede von Ist- und Soll-Versteuerung erläutert.

Ist-Versteuerung
Viele Freiberufler und einige kleinere Firmen können nach §20 UStG das Prinzip der Ist-Versteuerung anwenden.

Voraussetzungen:

 

  • Der Gesamtumsatz einer Unternehmung ist kleiner als XXX.000,00 € im Jahr.

  • Der Unternehmer führt keine Bücher.

  • Der Unternehmer führt nach §18 EStG einen "Freien Beruf" aus.

 Vereinnahmte Entgelte:

 

  • Bei der Ist-Versteuerung entsteht die Umsatzsteuerschuld erst mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Entgelte (Zahlungen) vereinnahmt worden sind:

    • Rechnungsbetrag wird bezahlt.

    • Zahlungsbetrag ist von einem Schuldner (Debitor) eingegangen.

    Beispiele: Zahlung einer Rechnung, Vorauszahlung, Teilzahlung, ...

 Entscheidend für die Entstehung der Umsatzsteuer ist das Belegdatum:

 

  • Überweisung / Lastschrift

    Bei Gutschrift auf dem Konto.

  • Wechsel

    Bei Einreichung oder Einlösung des Wechsels.

  • Scheck

    Sofort bei Entgegennahme des Schecks.

Bei Einbuchung einer Zahlung muss ein Ist-Versteuerer daher eine Steuerart mit eingeben. Die Vorsteuer darf jedoch bei Zugang der Eingangsrechnung bereits verrechnet bzw. abgezogen werden.

Bei einer Umsatzsteueränderung kommt es darauf an, wann der Umsatz bewirkt bzw. die Leistung erbracht wurde! Nicht maßgebend ist das Belegdatum oder das Druckdatum der Rechnung bzw. die Vereinnahmung des Entgeltes.

Soll-Versteuerung
Wenn eine Unternehmung dem Finanzamt gegenüber bilanzpflichtig ist, müssen Rechnungen nach dem Prinzip der Soll-Versteuerung verbucht werden. Ebenso wenn jemand zur doppelten Buchführung verpflichtet ist, muss eine Soll-Versteuerung Anwendung finden.

Vereinbarte Entgelte:

 

  • Bei der Soll-Versteuerung entsteht die Umsatzsteuerschuld grundsätzlich mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums in dem die Rechnungsstellung erfolgte, bzw. die Leistung oder Teilleistung ausgeführt wurde (siehe: §13 Abs. 1 Nr. 1a Sätze 1 und 2 UStG).

  • Bei Rechnungserstellung für eine Anzahlung oder Vorauszahlung mit ausgewiesenem Steuerbetrag muss immer Umsatzsteuer abgeführt werden!

Bei einer Umsatzsteueränderung kommt es darauf an, wann der Umsatz bewirkt bzw. die Leistung erbracht wurde. Nicht maßgebend ist das Belegdatum oder das Druckdatum der Rechnung bzw. die Vereinnahmung des Entgeltes.