2.3.6. Sperren der Bearbeitung von Offenen Posten

Versionsgeschichte
Version 3.35.000 13.4.2017 MZ
erweitert (DB3597)
13.4.2016 MZ
überarbeitet
Version 3.32.200 6.5.2014 MZ
neu (DB3008)

Nach dem Verbuchen des Buchungsstapels sind die wesentlichen Informationsfelder von Offenen Posten schreibgeschützt und können damit nicht mehr geändert werden. Lediglich der Buchungstext, Fremdbelege, Zahlungsart und Zahlungsmittel sowie Mahneinstellungen, Bank- und Adressdetails können im OP noch nachbearbeitet werden.

Mithilfe der Systemrichtlinie "Sperren der Bearbeitung von Offenen Posten" kann jedoch der Schreibschutz der beim Verbuchen von Vorgängen erzeugten Stapel-Buchungen beeinflusst werden. Dabei werden sowohl debitorische als auch kreditorische Vorgänge berücksichtigt. Manuell erzeugte Buchungen (z.B. ER, AR) mit gesetztem Schalter Stapelverarbeitung sind davon nicht betroffen.

Abbildung 2.8. Systemrichtlinie "Sperren der Bearbeitung von Offenen Posten"

Die Richtlinie ist standardmäßig deaktiviert. Damit werden Stapelbuchungen bei lizenzierter Finanzverwaltung gesperrt.

Wenn die Richtlinie aktiviert wird, stehen folgende Alternativen zur Auswahl:

  • Buchungen immer sperren (Standardeinstellung)

    Stapelbuchungen werden beim Verbuchen von Vorgängen grundsätzlich gesperrt.

  • Buchungen nur bei lizenzierter Finanzverwaltung sperren

    Stapelbuchungen werden beim Verbuchen von Vorgängen gesperrt, wenn die Finanzverwaltung lizenziert ist (entspricht dem deaktivierten Zustand der Richtlinie).

  • Buchungen nur bei integrierter Finanzverwaltung sperren

    Stapelbuchungen werden beim Verbuchen von Vorgängen nur gesperrt, wenn die integrierte Finanzverwaltung mit dem erweiterten Buchungsschema (XBS) eingesetzt wird (siehe Themenbereich Erweitertes Buchungsschema).

    Andernfalls können Buchungen (z.B. nach Rechnungsdruck) bei Bedarf nachbearbeitet werden.

    Gültigkeit von Belegen

    Beachten Sie, dass durch die Nachbearbeitung von automatischen Buchungen die Gültigkeit zuvor gedruckter Belege im Sinne einer ordnungsgemäßen Buchführung infrage gestellt sein kann. Vermeiden Sie aus diesem Grund die Änderung von Buchungssätzen. Stornieren Sie alternativ den zugrundeliegenden Vorgang, ändern Sie diesen anschließend ab und drucken Sie den Beleg erneut.