4.4.7. Innergemeinschaftlicher Erwerb
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Bei Einfuhren aus anderen EG-Mitgliedstaaten tritt an die Stelle der Einfuhrumsatzsteuer die Erwerbsbesteuerung nach §1 Abs. 1 Nr. 5, §1a, §1b und §3d UStG.
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Der Lieferant stellt dem Erwerber nur das Entgelt, ohne ausländische Mehrwertsteuer, in Rechnung, denn es handelt sich im Prinzip um im Ursprungsland steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen, die im Bestimmungsland steuerpflichtige Erwerbe darstellen.
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Vorsteuerabzugsberechtigte Erwerber können die Steuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb als Vorsteuer abziehen.